Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband
Landesfeuerwehrkommando
Dienstanweisung 2.1.2 aus 01/2016
TEILNAHME AN WAHLVERANSTALTUNGEN
Gemäß §§ 50 Abs. 2 Z. 1 und 57 Abs. 1 Z 2 NÖ FG 2015 wird angeordnet:
- Allgemeine Bestimmungen
Feuerwehrmitglieder haben sich in ihrer Eigenschaft als solche jeder Stellungnahme für oder gegen politische Parteien zu enthalten.
Es ist daher untersagt, dass Feuerwehrmitglieder an Wahlveranstaltungen oder anderen Veranstaltungen politischer Parteien oder
Gruppierungen in Feuerwehruniform teilnehmen.
Brandsicherheitswachen im Sinne des § 22 NÖ FG 2015 sind davon ausgenommen. - Inkrafttreten
Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung 1.10.4 des Landesfeuerwehrkommandanten vom 1. Jänner 2002 außer Kraft.
Der Landesfeuerwehrkommandant:
Dietmar Fahrafellner, MSc, Landesbranddirektor
Laut unserem Feuerwehrkommandanten OBI Walter Lindner ist der obigen Dienstanweisung 2.1.2 des NÖ Landesfeuerwehrkomman-
dos aus dem Jahre 2016 Folge zu leisten.
MKG EOBI Johann Uher