Übersicht:
1. Einleitung aus der Feuerwehrgeschichte der FF Mühlleiten
2. Die rechtliche Stellung der Freiwilligen Feuerwehr heute und woraus ist sie entstanden?
§33 NÖ FG 2015
3. Woraus setzt sich das NÖ Feuerwehrgesetz zusammen?
4. Die Freiwilligen Feuerwehren dienen der Feuer- und Gefahrenpolizei. §3 NÖ FG 2015
5. Aufgaben der Feuerwehren. §34 NÖ FG 2015
6. Die Freiwillige Feuerwehr hat die Hilfeleistungsplicht gegenüber der Bevölkerung. §35 NÖ FG 2015
7. Verhalten des Einsatzleiters bei Gefahr im Verzug. §29, §30, § 31 NÖ FG 2015
1. Einleitung aus der Feuerwehrgeschichte der FF Mühlleiten
Die
Freiwillige Feuerwehr Mühlleiten wurde im Jahr 1921 gegründet. Der
einstige Bürgermeister hat der Freiwilligen Feuerwehr ihr Einsatzgebiet
zugeteilt und die Ausgaben der Gemeinde für die Feuerwehr sowie die
Ausgaben der Feuerwehr selbst werden seither jährlich vom
Bürgermeister|in in der FF-Mitgliederversammlung überprüft. Vom
Feuerwehrkommandant ist ein Rechenschaftbericht der geleis-teten Arbeit
und der eingesetzten Geldmittel der Gemeinde und der Freiwilligen
Feuerwehr vorzulegen.
2. Rechtliche Stellung der Freiwilligen Feuerwehr heute und woraus ist sie entstanden?
Aus den damaligen Feuerwehrvereinen ist die heutige Freiwillige Feuerwehr als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltungsrecht
entstanden. Dies entspricht einer juristischen Person. Die Vereine für
die verschiedensten Zwecke galten bereits in der Antike als Urform der
juristischen Person. Dass eine natürliche Person nicht für sich
handelte, sondern für eine Personenvereinigung wie beim Verein.
Lösungsansatz a) Über die Körperschaft öffentliches Rechts
Quelle: AEIOU Österreich Lexikon www.aeiou.at/aeiou.encyclop.k/k689655.htm
Die Körperschaften des öffentlichen Rechts, durch Verfassungsgesetz eingerichtete Selbstverwaltungskörper mit Rechtspersönlichkeit, zum Beispiel die gesetzlichen Berufsvertretungen (Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Kammern für Arbeiter und Angestellte, Landwirtschaftskammern und andere), die Österreichische Hochschülerschaft, die Sozialversicherungsträger, nicht aber die Universitäten. Es besteht ein System der Zwangsmitgliedschaft; manchen Kammern kommt Disziplinargewalt zu (siehe Rechtsanwaltskammer unter anderem).
Lösungsansatz b) Über das Feuerwehrgesetz
Siehe Auszug aus dem NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015), LGBl. Nr. 85/2015.
§ 33 Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren
(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.
(2) Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen der Betriebe. Die Freiwilligen Feuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden.
3. Woraus setzt sich das NÖ Feuerwehrgestz zusammen?
Qelle: Herr BR Gerhard Sonnberger vom NÖ Landesfeuerwehrverband 02272/900513159
https://www.noe122.at/service/rechtliche-bestimmungen/dienstanweisungen
Das NÖ Feuerwehrgesetz ist ein Landesgesetz. Zu diesem Landesgesetz gehören die Verordnung und die Dienstanweisung. Die Durchführung des Gesetzes wird in den Verordnungen erklärt, hier die Feuerwehrordnung. Der interne Ablauf wird in den Dienstanweisungen festgelegt. Für den Verwal-tungsdienst sind alle Vorgänge aus den Dienstanweisungen zu entnehmen.
4. Die Freiwilligen Feuerwehren dienen der Feuer- und Gefahrenpolizei
Siehe Auszug aus dem NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015), LGBl. Nr. 85/2015.
§ 3 Feuer- und Gefahrenpolizei
(1) Die Feuerpolizei umfasst:
1. Maßnahmen, die der Brandverhütung, dem vorbeugenden Brandschutz und der Brandbekämpfung dienen, sowie
2. Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand und
3. die Mitwirkung bei Erhebungen über die Brandursache.
(2) Die Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die
1. der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter,
2.
der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter
sowie von solchen Gefahren, die einen beträchtlichen Sachschaden
bewirken können, und
3. der Notversorgung der Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern dienen.
(3) Die örtliche Feuer- und Gefahrenpolizei
umfasst Maßnahmen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken
und die von der Gemeinde mit ihren eigenen, den ihr zur Verfügung
stehenden und den gemäß § 35 Abs. 2 angeforderten Kräften besorgt werden
können. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind solche der überörtlichen
Feuer- und Gefahrenpolizei.
(4) Maßnahmen der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften gehören nicht zur Feuer- und Gefahrenpolizei.
5. Aufgaben der Feuerwehren
Siehe Auszug aus dem NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015), LGBl. Nr. 85/2015
§ 34 Aufgaben der Feuerwehren
(1) Aufgaben der Feuerwehren sind:
1. die Brandverhütung, der vorbeugende Brandschutz, die Brandbekämpfung sowie die Mitwirkung bei der Brandursachenermittlung,
2. die Verhinderung, Minderung oder Beseitigung sonstiger Gefahren gemäß § 3 Abs. 2.
(2) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder,
2. die Durchführung von Übungen,
3. die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften,
4. die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
5. die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft.
(3) Die Feuerwehren sind auch berechtigt, außerhalb des Bundeslandes
1. an Übungen und Leistungsbewerben teilzunehmen,
2. über Anforderung Hilfe zu leisten.
(4)
Darüber hinaus kann jede Feuerwehr technische und persönliche
Hilfsleistungen erbringen, für welche sie aufgrund ihrer Ausstattung und
dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder geeignet ist.
(5) Die
Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 1, 3 Z 2 und Abs. 4 gilt als Einsatz.
Tätigkeiten gemäß Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 sind Einsatztätigkeiten
gleichgestellt.
6. Die Freiwilligen Feuerwehre hat die Hilfeleistungsplicht gegenüber der Bevölkerung
Siehe Auszug aus dem NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015), LGBl. Nr. 85/2015.
§ 35 Hilfeleistungspflicht
(1) Feuerwehren, die der Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei dienen, sind, diesen Aufgaben innerhalb ihres örtlichen Einsatzbereiches
ohne besondere Anforderung durch die Gemeinde nachzukommen; im übrigen
Gemeindegebiet sind sie hiezu verpflichtet, wenn sie durch die Gemeinde
oder den örtlich zuständigen Einsatzleiter der Feuerwehr angefordert
werden.
(2) Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren sowie Betriebsfeuerwehren im Rahmen bestehender
Vereinbarungen sind verpflichtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes über Anforderung einer Gemeinde oder des örtlich zuständigen Einsatzleiters einer anderen Feuerwehr Hilfe zu leisten, sofern die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 dadurch nicht beeinträchtigt ist.
(3)
Sämtliche durch eine Hilfeleistung gemäß Abs. 2 entstehenden
Einsatzkosten an Verpflegung, Betriebsmittel, Verbrauchsmaterial und
Schäden an Fahrzeugen und Gerätschaften sind der hilfeleistenden
Gemeinde durch die anfordernde Gemeinde auf Antrag zu ersetzen. Wird
innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung der Kosten keine Einigung
erzielt, kann die hilfeleistende Gemeinde die Festsetzung der
Entschädigung durch das Landesgericht, in dessen Sprengel die die
Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, begehren. Für das
gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der
Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.
(4) Die
Feuerwehren sind über Verlangen der Landesregierung verpflichtet, der
zuständigen Bezirks-hauptmannschaft, der Gemeinde ihres Standortes und
dem NÖ Landesfeuerwehrverband, Auskünfte, die die Besorgung der Feuer- und Gefahrenpolizei betreffen, zu erteilen.
7. Verhalten des Einsatzleiters bei Gefahr im Verzug.
Siehe Auszug aus dem NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015), LGBl. Nr. 85/2015.
§ 29 Sicherheitsvorkehrungen
Die
Gemeinde hat das Recht, im Brand- oder Gefahrenfall bei Gefahr im
Verzug: 1. den Zutritt zu gefährdeten Gebieten sowie zum Einsatzbereich,
einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten, zu verbieten, 2.die
sofortige Räumungvon Grundstücken und Gebäuden zu verfügen, sofern diese
auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum
Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren
erforderlich ist.
§ 30 Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten
(1)
Nach einem Brand hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des
Gebäudes unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu
beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und
nach Beendigung der Brandursachenermittlung die Aufräumungsarbeiten
durchzuführen bzw. zu veranlassen.
(2) Werden die Maßnahmen nach
Abs.1 nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Gemeinde die
entsprechenden Maßnahmen dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des
Gebäudes mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde
ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Eigentümers oder
Nutzungsberechtigten die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des
Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zu verfügen und sofort
durchführen zu lassen.
(3) Die Gemeinde hat in begründeten Fällen
eine Brandwache oder sonstige Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Die Kosten
für diese Brandwache sind von demjenigen zu tragen, in dessen Interesse
diese Maßnahmen angeordnet wurden.
(4) Nach Beendigung der
Bekämpfung einer örtlichen Gefahr sind erforderlichenfalls Maßnahmen zur
Verhütung weiterer Schäden zu treffen. Abs.1 und 2 gelten sinngemäß.
§ 31 Sofortmaßnahmen
Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind Maßnahmen gemäß §§29, 30 vom Einsatzleiter der Feuerwehr mit der Wirkung zu treffen, als ob die Maßnahme von der Gemeinde getroffen worden wäre. Er hat davon die Gemeinde zu verständigen.
Zum Abschluss möchte ich allen Kameraden|innen mitteilen, dass der Anwendungsbereich des NÖ Feuerwehrgesetzes im § 1 wie folgt geregelt ist:
Dieses Gesetz regelt, sofern bundesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, die Angelegenheiten der Feuer- und Gefahrenpolizei.
MKG EOBI Johann Uher